§ 1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Für alle vertraglichen Vereinbarungen mit magnolia4 (im Folgenden „Agentur“ genannt) sowie Leistungen und Lieferungen der Agentur gelten die nachstehenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
  2. Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn sie von der Agentur ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners, welche die Agentur nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für die Agentur unverbindlich, auch wenn die Agentur ihnen nicht ausdrücklich, schriftlich oder mündlich, widerspricht.
  3. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur gelten auch für zukünftige vertragliche Vereinbarungen und Tätigkeiten der Agentur.
  4. Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner gesondert schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die Agentur bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Agentur absenden.
     

§ 2 Angebote/Preise und Präsentationen

  1. Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht im Angebot ihre Verbindlichkeit schriftlich zugesichert ist. Für den Leistungsumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur maßgeblich. Auch ohne schriftliche Auftragsbestätigung kommt der Vertrag zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur zu Stande, wenn der Vertragspartner die Leistung angenommen bzw. mit der Nutzung der Leistung begonnen hat.
  2. Bei Kostenvoranschlägen, die der Vertragspartner genehmigt hat, gilt eine Abweichung von ± 10 % der Kostenschätzung als von der Genehmigung umfasst. Soweit Preise im Kostenvoranschlag/in der Auftragsbestätigung nicht vereinbart sind, gilt der aktuelle, mit dem Vertragspartner grundsätzlich vereinbarte Stundensatz für Agenturleistungen bzw. der grundsätzlich vereinbarte Preis für alle sonstigen Leistungen.
  3. Sämtliche Preise gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  4. Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Agentur mit dem Ziel des Vertragsabschlusses erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts. Urheber-, Nutzungs-, Eigentumsrechte und sonstige Rechte an den von der Agentur im Rahmen von Präsentationen erstellten Arbeiten verbleiben im Zweifel bei der Agentur. Die Bezahlung eines Präsentationshonorars führt nicht zur Übertragung der Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte.
  5. Der Vertragspartner erstattet der Agentur ferner erforderliche Aufwendungen, die in Ausübung ihrer vertraglichen Tätigkeit für den Vertragspartner entstehen, z. B. Gebühren von Verwertungsgesellschaften, Kurier- und Frachtkosten, Zölle, Künstlersozialversicherungsabgaben oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben.
     

§ 3 Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen der Agentur sind nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, ohne dass es einer Mahnung durch die Agentur bedarf.
  2. Leistungen der Agentur werden grundsätzlich nach Projektabschluss in Rechnung gestellt. Darüber hinaus gelten die gesonderten Zahlungskonditionen in der Auftragserteilung. Unabhängig davon ist die Agentur berechtigt, jederzeit die von ihr erbrachten Leistungen abzurechnen.
  3. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich die Agentur ausdrücklich vor. Ihre Annahme erfolgt erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zulasten des Vertragspartners und sind stets sofort fällig. Gleiches gilt für Akkreditivkosten und Überweisungsspesen einer vom Vertragspartner beauftragten ausländischen Bank.
     

§ 4 Leistung und Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

  1. Die Agentur koordiniert in eigener Verantwortung die Form der Auftragserfüllung. Ein Weisungsrecht des Vertragspartners besteht insoweit nicht. Die Agentur ist somit berechtigt, frei zu bestimmen, welche und wie viele Agenturmitarbeiter zur Erbringung der Leistung eingesetzt werden, wobei sich die Agentur jederzeit Änderungen vorbehält.
  2. Die Abnahme erfolgt jeweils im Rahmen von Kundenpräsentationen in körperlicher oder unkörperlicher Form oder innerhalb von fünf Arbeitstagen nach schriftlicher Aufforderung hierzu durch die Agentur. Die Abnahme gilt ansonsten nach Ablauf von sieben Arbeitstagen nach schriftlicher Abnahmeaufforderung durch die Agentur als stillschweigend erfolgt. Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn die Leistungen der Agentur durch den Vertragspartner in jedweder Form verwertet werden. Aus Gründen des Geschmacks (Nichtgefallens) kann der Abnahme nicht widersprochen werden.
  3. Die Agentur ist zu Teilleistungen berechtigt und kann bei abnahmepflichtigen Leistungen Teilabnahme verlangen. Durch die Abnahme einer Teilleistung wird deren Ergebnis zur verbindlichen Grundlage der weiteren Leistungen.
  4. Soweit der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt, tritt Annahmeverzug ein. In diesem Fall werden die gesamten Agenturforderungen – ungeachtet der noch ausstehenden Leistungen – zur sofortigen Zahlung fällig. Die Agentur ist außerdem berechtigt, neue Leistungstermine unter Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen in eigenem Ermessen zu bestimmen.
  5. Im Falle des Verzuges der Agentur hat der Vertragspartner ein Rücktrittsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die dazu erforderliche Nachfristsetzung muss schriftlich erfolgen und eine angemessene Nachfrist gewähren. Verstreicht die gesetzte Nachfrist erfolglos, ist der Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt. Es sei denn, die übrigen Leistungen sind ohne diesen Teil für den Vertragspartner nicht verwendbar. Sofern der Vertragspartner die Beauftragung kündigt, ist die Agentur berechtigt, 10 % der Vergütung für noch nicht erbrachte Leistungen als pauschale Entschädigung zu verlangen. Der Schadensersatz ist niedriger oder höher anzusetzen, wenn der Vertragspartner nachweist, dass ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist, oder wenn die Agentur einen wesentlich höheren Schaden nachweist. Kündigt der Vertragspartner, so gehen keinerlei Nutzungsrechte auf ihn über. Sämtliche von der Agentur gefertigten Gegenstände, z. B. Ideenskizzen, Entwürfe und Konzepte, sind der Agentur unverzüglich zurückzugeben.
  6. Soweit Daten an die Agentur – gleich in welcher Form – übermittelt werden, stellt der Vertragspartner Sicherheitskopien her. Für den Fall eines Datenverlustes ist der Vertragspartner verpflichtet, die betreffenden Datenbestände nochmals unentgeltlich an die Agentur zu übermitteln.
  7. An den Vertragspartner gerichtete Angebote sind nur für diesen bestimmt, eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.
     

§ 5 Änderungsverlangen

  1. Änderungsverlangen des Vertragspartners, die von vereinbarten Vertragsleistungen abweichen, sind von der Agentur nur durchzuführen, soweit sie für die Agentur, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Terminplanung, zumutbar sind. Die Agentur kann eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine, verlangen. Die Agentur wird das Verlangen der Vertragsanpassung gegenüber dem Vertragspartner geltend machen. Der Vertragspartner wird unverzüglich schriftlich widersprechen, wenn er mit der verlangten Vertragsanpassung nicht einverstanden ist.
     

§ 6 Grundsätze für die Zusammenarbeit

  1. Die Agentur und der Vertragspartner tauschen gegenseitig rechtzeitig und umfassend alle Informationen aus, die für die Vertragserfüllung erforderlich sind. Alle für die Vertragserfüllung notwendigen Materialien werden der Agentur auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung gestellt.
  2. Der Vertragspartner benennt einen verantwortlichen Gesprächspartner/Projektleiter.
  3. Die Agentur ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr übertragenen Leistungen Dritte selbst oder im Auftrag des Vertragspartners zu beauftragen. Eine Beauftragung von Dritten im Auftrag des Vertragspartners erfolgt nur nach dessen vorheriger Freigabe.
  4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diese freien Mitarbeiter oder Dritte, die im Rahmen der Auftragsdurchführung von der Agentur eingesetzt werden, für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrages ohne Zustimmung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar zu beauftragen.
     

§ 7 Urheberrechte/Nutzungsrechte/Rechte Dritter

  1. Die Agentur und der Vertragspartner vereinbaren, dass die Rechtsfolgen der jeweils einschlägigen gesetzlichen Schutzvorschriften für geistiges Eigentum, insbesondere jene des Urheberrechtsgesetzes, auf im Rahmen der Vertragserfüllung erstellte kreative Leistungen der Agentur Anwendung finden sollen, auch wenn die jeweiligen Voraussetzungen der Schutzfähigkeit dieser Leistungen nicht erfüllt sind.
  2. Sämtliche Rechte an allen von der Agentur gelieferten kreativen Leistungen, insbesondere an schutzfähigen Leistungen, die im Rahmen von Verträgen und Vertragsverhandlungen einschließlich Angebot erbracht werden, verbleiben grundsätzlich bei der Agentur.
  3. Rechteübertragungen an den Vertragspartner erfolgen nur insoweit, als dies einzelvertraglich ausdrücklich vereinbart wird, und unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung.
  4. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Vertragspartner der Einsatz der erbrachten Leistungen nach Abstimmung mit der Agentur gestattet. Die Agentur kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlungen sich der Vertragspartner in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges untersagen.
  5. Nutzungsrechte an Entwürfen und Varianten der endgültigen Leistung werden nicht übertragen.
  6. Eine Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte an Leistungen der Agentur an Dritte bedarf der Zustimmung der Agentur.
  7. Leistungen der Agentur dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht bearbeitet oder anderweitig umgestaltet werden.
  8. Nimmt die Agentur Dritte für die Erbringung der abgenommenen Leistung des Einzelauftrages in Anspruch, erwirbt sie – sofern nicht anders vereinbart – die für den vereinbarten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte von dem Dritten und überträgt diese gleichfalls mit vollständiger Vergütung des jeweiligen Einzelauftrages an den Vertragspartner. Wenn Beschränkungen des Nutzungsrechts des Dritten bestehen und hierdurch die Übertragung in dem vorgenannten Umfang nicht möglich sein sollte, ist die Agentur verpflichtet, den Vertragspartner hierauf vor der Nutzung der Leistung durch ihn hinzuweisen.
  9. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Vertragspartner verpflichtet, bei jeder Nutzungshandlung sicherzustellen, dass die Agentur oder von ihr genannte Dritte als Urheber sichtbar benannt werden.
  10. Die Agentur ist berechtigt, die bei der Ausführung der Verträge gewonnenen Erkenntnisse anderweitig zur Erfüllung ähnlicher Aufgabenstellungen einzusetzen. Insbesondere hat die Agentur das unbeschränkte Recht, das erstellte Werk zu Demonstrationszwecken vorzuführen, einschließlich der Vorführung in eigenen oder fremden Betrieben, im Rahmen von Messen, Seminaren oder Ausstellungen oder zu sonstigen vergleichbaren Anlässen. Insbesondere ist die Agentur berechtigt, die Werke für Agentureigenwerbung zu verwenden.
  11. Der Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen des Vertrages von ihm eingebrachte Materialien und Inhalte frei von Schutzrechten Dritter sind und dass nach seiner Kenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen. Sofern Dritten Ansprüche irgendwelcher Art aus den vorgenannten Materialien bzw. Inhalten zustehen sollten, übernimmt der Vertragspartner hierfür die uneingeschränkte Haftung und ist insoweit verpflichtet, die Agentur freizustellen.
     

§ 8 Rechtliche Zulässigkeit

  1. Die Leistungen der Agentur umfassen grundsätzlich nicht die rechtliche Überprüfung vorgeschlagener Maßnahmen, sofern solche Leistungen nicht ausdrücklich beauftragt werden. Rechtliche Prüfungen der Zulässigkeit von Werbemaßnahmen, insbesondere in Bezug auf Marken-, Namens-, Design- oder Kampagnenentwicklungen, und Kommunikationsmitteln obliegen dem Vertragspartner. Die Agentur wird den Vertragspartner jedoch auf ihr bekannte rechtliche Risiken bezüglich der geplanten Werbemaßnahmen hinweisen. Bei Bedarf des Vertragspartners wird die Agentur eine solche Überprüfung in dessen Namen und auf dessen Rechnung beauftragen.
  2. In keinem Fall haftet die Agentur wegen der in den unter Abs. 1 genannten Werbemaßnahmen und Kommunikationsmitteln enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Vertragspartners.
     

§ 9 Eigentum an Arbeitsmitteln, Zwischenprodukten etc.

  1. Die durch den Vertragspartner bestellte/bezahlte Leistung betrifft ausschließlich das Endprodukt und nicht sachlich trennbare Zwischenprodukte.
  2. Das Eigentum an Zwischenprodukten, EDV-technischen Arbeitsmitteln (z. B. Daten), Lithos, Layout-Vorlagen, Frames etc. verbleibt ausschließlich bei der Agentur. Dies gilt auch dann, wenn zum Beispiel in der Abschlussrechnung ein bestimmter Betrag oder ein Honorar für die Erstellung der Daten aufgeführt ist.
  3. Datenträger und Daten, insbesondere zur Bearbeitung der Leistungen der Agentur, werden von der Agentur nur zur Verfügung gestellt, sofern dies schriftlich vereinbart wurde.
     

§ 10 Verwahrung und Archivierung

  1. Sofern nicht anders vereinbart, besteht eine Verpflichtung der Agentur zur Archivierung, insbesondere der in § 9 genannten Daten und Gegenstände, nicht über das Ende des jeweiligen Einzelauftrages hinaus.
  2. Ein Anspruch auf Archivierung/Verwahrung besteht nur bei Abschluss eines schriftlichen Archivierungsvertrages.
     

§ 11 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware/erbrachte Leistung bleibt bis zur vollen Bezahlung des Preises und aller Forderungen, die die Agentur aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner gegen diesen hat oder künftig haben wird, Eigentum der Agentur.
  2. Die Agentur ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug kommt.
     

§ 12 Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnung/Abtretung

  1. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  2. Der Vertragspartner ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  3. Die Parteien sind nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag oder den jeweiligen Einzelaufträgen abzutreten.
     

§ 13 Haftung

Für eine Haftung der Agentur auf Schadensersatz gelten unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen die folgenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen:

  1. Die Agentur haftet für die rechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Werbemaßnahmen, insbesondere nach wettbewerbs-, markenrechtlichen und speziellen werberechtlichen Vorschriften, sofern sie den Vertragspartner nicht auf ihr bekannte rechtliche Bedenken hingewiesen hat.
  2. Sofern nicht im Einzelfall vereinbart, haftet die Agentur nicht dafür, dass die von ihr im Rahmen der Beauftragung entwickelten Ideen, Konzeptionen, Entwürfe etc. die Schutz- oder Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, um Rechte des geistigen Eigentums zu erlangen.
  3. Insbesondere übernimmt die Agentur keine Haftung für:
    - erkennbare Fehler, auf die der Vertragspartner hingewiesen wurde und dennoch die Leistung freigegeben hat;
    - die Freiheit der Leistungen Dritter von Sach- oder Rechtsmängeln, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen der Agentur sind;
    - Schäden, die infolge verspäteter Entscheidungen des Vertragspartners eingetreten sind.

    Der Vertragspartner stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter infolge von Abs. 1 bis 3 auf erstes Anfordern frei.
     
  4. Die Agentur haftet, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht). Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen.
  5. Sofern die Agentur gemäß Abs. 4 für einfache Fahrlässigkeit haftet, ist ihre Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung der Agentur wird bei einer Haftung nach Abs. 4 ferner in der Höhe auf 50 % des jeweiligen Auftragswertes beschränkt, sofern der Vertragspartner keinen höheren Schaden nachweist.
  6. Vorstehende Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, wenn die Agentur eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat, für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit und für gesetzliche Ansprüche.
  7. Vorstehende Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter der Agentur, ihrer Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, derer sich die Agentur zur Vertragserfüllung bedient.
  8. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners nach Abs. 4, die sich aus einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Nebenpflichten der Agentur oder ihrer Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie leicht fahrlässig herbeigeführt wurden.
     

§ 14 Geheimhaltung

  1. Die Agentur verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Vertrag/Angebot zugänglich werdenden Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
  2. Die Agentur wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
  3. Entsprechende Verpflichtungen treffen den Vertragspartner und seine Erfüllungsgehilfen in Bezug auf Geschäftsund Betriebsgeheimnisse der Agentur. Dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.
  4. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass die Agentur bei der Auftragsbearbeitung externe Datenspeicher (z. B. Cloud-Programme) und/oder Kommunikationsprogramme verwendet, deren Geheimhaltungsbestimmungen nicht im Einflussbereich der Agentur liegen. Die Verwendung dieser technischen Hilfsmittel, auch für die Verarbeitung von Informationen und Unterlagen des Vertragspartners, stellt keinen Verstoß gegen die unter Abs. 1 bis 3 genannten Verpflichtungen der Agentur dar.
     

§ 15 Konkurrenzausschluss

Der Vertragspartner verpflichtet sich, während der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit im Bereich des Vertragsgegenstandes keine andere Agentur gleichzeitig mit der Beratung, Planung, Gestaltung oder Durchführung von Kommunikationsmaßnahmen zu beauftragen.
 

§ 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort ist Bad Homburg vor der Höhe.
  2. Bei Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist ausschließlich Viersen vor der Höhe Gerichtsstand.
  3. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsvorschriften des EGBGB.
     

§ 17 Sonstiges

Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie zu Einzelverträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch dann, wenn die Schriftform abbedungen werden soll. Sollte eine Bestimmung in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.


Stand vom 01. Januar 2015